Bei der Abteilung für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind Brauchtumsfeuer gem. §2 Abs. 4 und 5 sowie §10 der Gefahrenabwehrverordnung vom 28.11.2007 anzuzeigen:


Verantwortliche Person
Abbrennort
Vorhandene Löschgeräte*
Um welche Art Brauchtumsfeuer handelt es sich*