Beherbergungssteuer

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Anmeldung einer Beherbergungseinrichtung

gemäß §7 Abs. 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale)

Angaben zum Betreiber/zur Betreiberin
Angaben zu den neu anzumeldenden Beherbergungseinrichtungen/Standorten

Hinweise zur Steueranmeldung

Grundsätzlich erfolgt die Steueranmeldung für alle Beherbergungseinrichtungen/Standorte eines Betreibers/einer Betreiberin über ein Buchungszeichen. Ist es für Ihre Abrechnung günstiger, dass jede/-r Beherbergungseinrichtung/Standort ein eigenes Buchungszeichen erhält, teilen Sie dies bitte gesondert mit.

Verlängerung des Anmeldungszeitraumes

Bei Beherbergungseinrichtungen, die pro Kalendermonat Beherbergungssteuer von nicht mehr als 200,00 Euro zu entrichten haben, kann auf Antrag der Anmeldungszeitraum auf drei Monate (Quartal) oder sechs Monate (Halbjahr) verlängert werden. Der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden.

Ob und ab welchem Zeitpunkt die Verlängerung des Anmeldungszeitraumes gewährt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Gegebenenfalls erfolgt die Entscheidung darüber erst nach ordnungsgemäßer Abgabe mehrerer monatlicher Steueranmeldungen.

Dauerfristverlängerung

Grundsätzlich hat die Anmeldung und Entrichtung der Beherbergungssteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Anmeldungszeitraumes bei der Stadt Halle (Saale), Fachbereich Finanzen, Abteilung Steuern zu erfolgen. Auf Antrag kann diese Frist dauerhaft um einen Monat verlängert werden.

Bitte nutzen Sie für Ihre digitale Unterschrift Ihre Maus, das Touchpad oder einen Eingabestift. Eine Unterschrift ist zwingend erforderlich!

Anmeldung der Beherbergungssteuer

gemäß §7 Abs. 5 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale)

Die Korrektur der Steueranmeldung bezieht sich immer auf eine bereits getätigte Steueranmeldung.

Die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer ist, gem. § 7 Absatz 5 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale), vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung bis zum 15. Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Stadt anzumelden und an die Abteilung Steuern abzuführen.

Hinweis:

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)) gleich. Es bedarf daher keiner gesonderten Steuerfestsetzung, es sei denn, die Abteilung Steuern weicht von der angemeldeten Steuer ab. Hierüber ergeht ein entsprechender Bescheid.

Angaben zum Betreiber/zur Betreiberin der Beherbergungseinrichtung
Berechnung der Beherbergungssteuer

Alle Umsätze aus entgeltpflichtigen Übernachtungen, welche unmittelbar der kurzfristigen Vermietung (Beherbergung) dienen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent unmittelbar der Beherbergung zuzurechnen sind, somit zum Gegenstand der Beherbergungssteuer werden und die für diese Leistungen geschuldeten Entgelte - auch wenn sie separat aufgeführt werden - die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beherbergungssteuer bilden.

abzüglich

Umsätze aus steuerbefreiten Übernachtungen sind entsprechend § 3 Abs. 1 Beherbergungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale) Umsätze aus Übernachtungen von:

  • Minderjährigen,
  • schwerbehinderten Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr, bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen "B" gilt die Befreiung auch für Begleitpersonen,
  • Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Halle (Saale) übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese,
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind,
  • Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten

Aufgrund von Abrundungsdifferenzen der auf die einzelnen Übernachtungen entfallenden Beherbergungssteueranteile auf volle Euro-Cent kann die tatsächlich einbehaltene und an die Stadt Halle (Saale) abzuführende Beherbergungssteuer geringfügig niedriger sein als der in Zeile 10 berechnete Wert.

Bankverbindungen der Stadt Halle (Saale)

Saalesparkasse

 

IBAN

DE67 8005 3762 0380 0118 55

 

BIC

NOLADE21HAL

Volksbank

 

IBAN   

DE97 8009 3784 0000 0004 00

 

BIC
GENODEF1HAL

 

Prüfungsvorschriften:

Die Stadt Halle (Saale) ist berechtigt, zur Überprüfung der in Ihrer Anmeldung gemachten Angaben die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen (gem. § 92 AO) und Prüfungen in den Geschäftsräumen des Beherbergungsbetriebs anzuordnen und durchzuführen (§§ 193 ff AO, in Verbindung mit §10 (1) Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA).

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Änderungsmitteilung

gemäß §7 Abs. 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale)

Bitte beachten Sie, dass ein Betreiberwechsel, der Betrieb oder die Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung (eines Standortes) mit den Formularen zur Ab- bzw. Anmeldung einer Beherbergungseinrichtung anzuzeigen ist.

Angaben zum Betreiber/zur Betreiberin der Beherbergungseinrichtung
Folgende Änderung wird angezeigt

alte Adresse

neue Adresse

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Abmeldung einer Beherbergungseinrichtung

gemäß §7 Abs. 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale)

Angaben zum Betreiber/zur Betreiberin der Beherbergungseinrichtung
Angaben zu den abzumeldenden Beherbergungseinrichtungen/Standorten

Bitte nutzen Sie für Ihre digitale Unterschrift Ihre Maus, das Touchpad oder einen Eingabestift. Eine Unterschrift ist zwingend erforderlich!

Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben aus Artikel 12 bis 14 der Datenschutzgrund- verordnung finden Sie im Internetauftritt der Stadt Halle (Saale) unter www.halle.de/datenschutz

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