Alle Umsätze aus entgeltpflichtigen Übernachtungen, welche unmittelbar der kurzfristigen Vermietung (Beherbergung) dienen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 4 Prozent. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 4 Prozent unmittelbar der Beherbergung zuzurechnen sind, somit zum Gegenstand der Beherbergungssteuer werden und die für diese Leistungen geschuldeten Entgelte - auch wenn sie separat aufgeführt werden - die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beherbergungssteuer bilden.